1. In der ursprünglichen Form des Gefangenendilemmas werden zwei Verdächtige in Einzelhaft genommen. Der Staatsanwalt ist sich nicht sicher, ob beide eines schweren Verbrechens schuldig sind und verfügt über keine ausreichenden Beweise, um sie vor Gericht zu überführen. Wenn beide Verdächtigen gestehen, erwartet beide nicht die Höchststrafe. Macht einer ein Geständnis, der andere jedoch nicht, so wird der Geständige nach kurzer Zeit freigelassen, während der andere die Höchststrafe erhält. Wenn beide nicht gestehen, hat der Staatsanwalt keine Handhabe gegen sie und kann sie nur wegen einiger kleinerer Delikte bestrafen. Für beide zusammen wäre es optimal, wenn sie nicht gestehen würden; individuellrationales Verhalten führt jedoch dazu, daß jeder versucht, sich durch ein Geständnis gegenüber dem anderen besser zu stellen. Vgl. Holler/Illing, 1996, S. 2 ff., Luce/Raiffa, 1957, S. 95.
2. Hier ist gemeint, daß keine Sanktionsmöglichkeiten oder zusätzliche Anreize für einen der beiden bestehen, die Situation wesentlich zu beeinflussen.
3. Vgl. Schneider, 1979, S. 587 f.
4. Ein insgesamt optimales Ergebnis liefert gleichgerichtetes Verhalten, wenn der Hersteller die Einhaltung der ECR-Vereinbarungen als Strategie wählt.
5. Hier ist gemeint, daß alle Daten vom Hersteller ermittelt werden.