1. In der älteren Nomenklatur findet sich auch die Bezeichnung Kridar oder Kridatar. Die Bezeichnung Gemeinschuldner ist seit dem IRÄG 1997 ebenfalls nicht in allen Fällen korrekt, ist doch die Gläubigermehrheit keine Konkursvoraussetzung mehr. Im Konkurs natürlicher Personen findet sich überhaupt nur die Bezeichnung Schuldner.
2. § 1 ZPO definiert vielmehr den Begriff der Prozeßfähigkeit (das prozessuale Gegenstück zur Handlungsfähigkeit) und setzt die Parteifähigkeit (das prozessuale Gegenstück zur Rechtsfähigkeit) voraus. Vgl dazu Fasching II vor § 1 ZPO Anm 1 ff; Fucik in Rech-berger §1 ZPO Rz 1–2.
3. EWIV im Sinn der EWIV-VO 85/2137 des Rates vom 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, ABI 31.7. 1985 Nr L 199/1 und des EWIVG 1995 BGBI 521 idgF.
4. Siehe dazu Frotz, Scheingesellschaft und Konkurs, GesRZ 1989, 96. Ist über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft — etwa einer KG — der Konkurs eröffnet worden, so kann dagegen eingewendet werden, es liege eine Scheingesellschaft vor; die Konkurseröffnung entbehrt nicht eines korrigierbaren Fehlerkalküls: GesRZ 1989, 99.
5. Vgl HS 10.334; s dazu Jabornegg in Jabornegg, § 131 HGB Rz 34.